Bei einem telefonisch vereinbarten Erstgespräch orientieren Sie mich, um was es geht. Ein Erstgespräch ist für Sie normalerweise noch ohne Kostenfolge. Sie sind in Ihrem Enscheid immer noch frei, ob Sie mich für weitere Abklärungen und Verhandlungen als Ihr Anwalt in Anspruch nehmen wollen. Ein Auftragsverhältnis mit mir entsteht erst mit Unterzeichnung einer Anwaltsvollmacht.
Ich kläre für Sie die Ausgangslage ab. Wir besprechen dann Ihre Chancen und Risiken und Sie erhalten eine Antwort auf die Frage, wer allenfalls für die Kosten aufzukommen hat.
Meistens sind das Versicherungsgesellschaften.
Gegen Leistungsentscheide der Sozialversicherungen (Unfallversicherung nach UVG, IV, BVG) gibt es Rechtsmittel. Nach einer ungerechtfertigten Ablehnung oder nicht vollständiger Entschädigung ist eine Zivilklage zu prüfen.
Das heisst: Abgabe einer Zweitmeinung zu einem Vergleichsvorschlag, auch wenn Ihr Fall von einem anderen Anwalt vertreten wird. Das Einholen einer Zweitmeinung dürfen Sie mit Ihrem Anwalt absprechen.
Ich kläre den Sachverhalt und beurteile Rechtsfragen aus dem Versicherungs- oder aus dem Haftpflichtsrecht entweder für Versicherte, oder für Versicherungsgesellschaften, oder für beide Seite gemeinsam.
Geschädigte Personen, die nicht in der Schweiz wohnen, vertrete ich gegenüber Versicherungen in der Schweiz.
© Advokatur Bühler